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Letztes Update am 8. Mai 2024 von Martin Formann

Cannabis Legalisierung

Seit dem 01.04.2024 ist das neue Cannabisgesetz (CanG) gültig. Gleichzeitig wurde auch die Fahrerlaubnisverordnung geändert und der neue § 13a hinzugefügt. Im Bereich derzeitiger und zukünftiger Aufforderungen in Bezug auf die Überprüfung der Fahreignung, ist aber noch einiges unklar.

Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) beschlossen. Am 22. März 2024 wurde das Cannabisgesetz im Bundesrat beraten und gebilligt.

 

Das Inkrafttreten ist in zwei Stufen vorgesehen: Das Gesetz ist, mit Ausnahme der Regelungen zu Anbauvereinigungen, am 1. April 2024 in Kraft getreten. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz

Auswirkung auf derzeitige MPU Anordnungen

Durch die Einführung des neuen § 13a FeV soll eine Cannabisproblematik, in Verbindung mit der Klärung von Eignungszweifeln, der einer Alkoholproblematik gleichgesetzt werden.

§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
  1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
  2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
  3. a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

In der Anlage 4,  wurde Abs. 3, Punkt 9.2.1 FeV neu geregelt. Dieser Punkt wurde mit in Kraft treten des neuen Cannabisgesetzes zum 01.04.24 geändert. Der Begriff „regelmäßiger Konsum“ wurde durch den Begriff „Missbrauch“ ersetzt.

Der Punkt lautet nun:

9.2.1    Missbrauch

(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)

Was klar ist, dass bei wiederholter Zuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine MPU gefordert werden muss. Dies gilt auch, wenn neben THC noch andere berauschende Substanzen, dazu zählt auch Alkohol, gefunden wurden.

Noch völlig unklar ist, ab welchen Werten (THC und THC-COOH) von einem Missbrauch ausgegangen werden kann, oder zumindest der Verdacht auf einen solchen gegeben ist.

Es kann davon ausgegangen werden, dass laufende Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung, bei ausschließlichem Cannabiskonsum und sehr niedrigen Werten, eingestellt werden. Niedrige Werte wären bei THC 1ng/ml bis 3 ng/ml und bei THC-COOH Werte < 75 ng/ml.

Wurde der Führerschein bereits entzogen oder hat man freiwillig darauf verzichtet, wird im Wiedererteilungsverfahren, also bei erneuter Antragstellung, bei niedrigen Werten keine MPU mehr gefordert.

Zukünftige Überprüfungen der Fahreignung

Wie schon geschrieben ist noch völlig unklar, ab welchen Werten und bei welchem Konsummuster von einem Missbrauch ausgegangen werden kann, oder sogar muss. Dies betrifft den alleinigen Konsum von Cannabis, ohne andere berauschende Substanzen.

Derzeit ist noch davon auszugehen, dass ein regelmäßiger Konsum von Cannabis einen Hinweis auf Missbrauch darstellt und zur Überprüfung der Fahreignung führt. Bis hier Rechtsicherheit besteht, können noch 1 bis 2 Jahre ins Land ziehen.
Das neune Cannabisgesetz birg daher einige Führerscheinfallen, die es zu beachten gilt. Lesen hierzu folgenden Artikel:

Cannabisgesetz und Führerscheinfallen